Aktuell · Stand 12.10.2026

EEG 2027, MiSpeL und AgNes.

Drei Regelwerke ändern zwischen 2027 und 2029, wie sich Photovoltaik und Speicher rechnen. Hier steht, was schon gilt, was noch Entwurf ist und welche Chancen sich daraus für Ihr Projekt ergeben.

01Einordnung

Der Wert verschiebt sich.

Alle drei Regelwerke verschieben den Wert: weg von der eingespeisten Kilowattstunde, hin zur Kilowattstunde zur richtigen Zeit und zur knappen Anschlussleistung.

  1. 01

    Zeit statt Menge

    Bei negativen Preisen gibt es keine Prämie mehr. Gefördert wird Strom, der dann kommt, wenn er gebraucht wird.

  2. 02

    Speicher an jede Anlage

    Speicher dürfen gemischt laden und handeln. Am selben Anschluss nehmen sie die Mittagsspitze auf.

  3. 03

    Anschluss kostet

    Ab 2029 zahlen Erzeuger und Speicher für ihre vereinbarte Leistung. Sie sollte so knapp sein, wie es die Anlage erlaubt.

02Stichtage

Was wann gilt.

Zwei Termine fallen auf den 31.12.2026: die letzte Inbetriebnahme nach EEG 2023 und die Investitionsentscheidung für den Vertrauensschutz nach AgNes. Danach zählen der Nachweis beim Netzbetreiber und die Inbetriebnahme bis 04.08.2029.

Nächster Stichtag

Letzter Tag für die Inbetriebnahme nach EEG 2023 und für die Investitionsentscheidung, die nach dem AgNes-Entwurf 20 Jahre vor dem Einspeiseentgelt schützt.

  1. bis

    MiSpeL nur mit Zustimmung

    Bis 30.09.2027 braucht der Mischbetrieb die Zustimmung von Netz- und Messstellenbetreiber.

  2. Letzte Inbetriebnahme nach EEG 2023

    Was bis dahin in Betrieb geht, bleibt im EEG 2023.

  3. Investitionsentscheidung für den AgNes-Schutz

    Eine finale Investitionsentscheidung vor der Bekanntgabe sichert 20 Jahre ohne Einspeiseentgelt.

  4. EEG 2027 tritt in Kraft (geplant)

    Der Zahlungsteil gilt erst mit der EU-Beihilfegenehmigung.

  5. AgNes: Nachweis beim Netzbetreiber

    Bis dahin ist die Investitionsentscheidung dem Netzbetreiber nachzuweisen.

  6. EEG 2027: erste Degression

    Der anzulegende Wert von 6,2 ct/kWh sinkt um 1 % je Halbjahr.

  7. AgNes-Entgelte gelten

    Einspeise- und Speicherentgelte nach der neuen Systematik.

  8. Letzte Inbetriebnahme mit AgNes-Schutz

    Spätester Termin für Anlagen mit Investitionsentscheidung vor dem 01.01.2027.

  9. Dynamische Netzentgelte für Speicher (frühestens)

    Frühestens ab 2030, spätestens ab 2033.

03EEG 2027

Regierungsentwurf Im Bundestag, Start zum 01.01.2027 geplant

EEG 2027.

Erneuerbare-Energien-Gesetz 2027

Das EEG 2027 stellt die Förderung neuer Anlagen um. Die feste Einspeisevergütung entfällt, gefördert wird über die Direktvermarktung, und ab 100 kW wird die Marktprämie zum zweiseitigen Differenzvertrag. Was bis 31.12.2026 in Betrieb geht, bleibt im EEG 2023.

für Photovoltaik ohne Ausschreibung, Dach und Freifläche
6,2  ct/kWh
ab dieser Leistung gibt es Marktprämie
25  kW
ab hier zweiseitiger Differenzvertrag
100  kW
höchstens Einspeisung neuer kleinerer Dachanlagen
50  %

Was sich ändert

  • Neue Anlagen erhalten keine Einspeisevergütung mehr. Es bleiben die Direktvermarktung mit Marktprämie ab 25 kW, die sonstige Direktvermarktung, der Mieterstromzuschlag und eine Abnahme durch den Netzbetreiber mit Übergangsregeln.
  • Der anzulegende Wert für Photovoltaik ohne Ausschreibung liegt einheitlich bei 6,2 ct/kWh und sinkt ab 01.08.2027 um 1 % je Halbjahr. Agri-PV und Moor-PV erhalten 0,5 ct/kWh Aufschlag.
  • Ab 100 kW gibt es die Marktprämie nur, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme gewählt wird. Dann gilt ein zweiseitiger Differenzvertrag: Liegt der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert, zahlt die Anlage die Differenz zurück.
  • In Viertelstunden mit negativen Strompreisen sinken Prämie und Rückzahlung auf null.
  • Neue kleinere Dachanlagen dürfen dauerhaft höchstens die Hälfte ihrer Leistung einspeisen; die genaue Leistungsgrenze steht noch nicht fest. Jeder Direktvermarktungsvertrag braucht eine Abregelschwelle nach Strompreis.
  • Freiflächen in der Ausschreibung konkurrieren bis 2032 um 14.000 MW pro Jahr, der Höchstwert liegt bei höchstens 5,9 ct/kWh.
  • Der gesamte Zahlungsteil steht unter dem Vorbehalt der EU-Beihilfegenehmigung.

Was das für Sie heißt

  • Fast fertige Anlagen sollten bis 31.12.2026 in Betrieb gehen. Dann bleiben sie im EEG 2023.
  • Neue Anlagen legen wir auf Eigenverbrauch, Speicher und Vermarktung zur richtigen Zeit aus, nicht auf möglichst viel Einspeisung.
  • Ab 100 kW rechnen wir beide Wege durch: mit Marktprämie und Rückzahlung oder ungefördert in der Direktvermarktung.
04MiSpeL

Festgelegt Festlegung der Bundesnetzagentur vom 01.10.2026

MiSpeL.

Marktintegration von Speichern und Ladepunkten

Mit MiSpeL wird der Grünstromspeicher zum Mischspeicher. Speicher und bidirektionale Ladepunkte hinter geförderten Anlagen dürfen auch Netzstrom laden und wieder einspeisen, ohne dass der gespeicherte Solarstrom seine Förderung verliert. Ein Messkonzept trennt die Mengen.

Ein Tag am Mischspeicher

Standbild: Nacht

Schaltbild einer Solaranlage mit Speicher und Verbrauch hinter einem Zähler am Netzanschluss, über einen Tag. Bisher lädt der Speicher nur Solarstrom, nachts bleibt er leer und der Verbrauch kauft morgens teuer zu. Mit MiSpeL lädt er nachts zusätzlich günstigen Netzstrom und deckt damit morgens den Verbrauch; was er einspeist, erhält für den grünen Anteil die Marktprämie, der Netzanteil ist von den Umlagen befreit.

Bisher

Speicher lädt nur Solarstrom.

Netzstrom ist günstig, versorgt aber nur den Verbrauch. Der Speicher darf ihn nicht laden.

Mit MiSpeL

Z1 am Netzanschluss und Z2 am Speicher messen viertelstündlich, eine Formel teilt die Mengen.

Günstiger Netzstrom versorgt den Verbrauch und lädt den Speicher nach.

  • Solarstrom
  • Netzstrom
Schematisch. Das Messkonzept hängt von der Anlage ab, maßgeblich ist die Festlegung.
Ablauf in Worten
Ein Tag am Mischspeicher, bisher und mit MiSpeL
Tageszeit Bisher Mit MiSpeL
Mittag Solarstrom deckt den Verbrauch und lädt den Speicher. Solarstrom deckt den Verbrauch und lädt den Speicher.
Abend Der Speicher deckt den Verbrauch, der Rest geht zur Preisspitze ins Netz, mit Marktprämie. Der Speicher deckt den Verbrauch, der Rest geht zur Preisspitze ins Netz, mit Marktprämie.
Nacht Netzstrom ist günstig, versorgt aber nur den Verbrauch. Der Speicher darf ihn nicht laden. Günstiger Netzstrom versorgt den Verbrauch und lädt den Speicher nach.
Morgen Der Speicher gibt den Rest Solarstrom ab, der übrige Verbrauch kommt teuer aus dem Netz. Der Speicher deckt den Verbrauch und speist den Rest ein: Solarstrom mit Marktprämie, Netzstrom umlagebefreit.

Was sich ändert

  • Neben der bisherigen Ausschließlichkeit gibt es zwei neue Wege: die Abgrenzungsoption, die jede Viertelstunde per Formel aufteilt, und die Pauschaloption mit nur einem Zähler für Solaranlagen bis 30 kWp.
  • Gefördert bleibt Strom aus der Anlage, der in Viertelstunden mit positivem anzulegenden Wert eingespeist wird. Zwischengespeicherter Netzstrom wird nicht gefördert, ist aber von den Umlagen befreit, wenn er zurück ins Netz geht.
  • Voraussetzung ist die Direktvermarktung. Die Einspeisung läuft über einen eigenen Bilanz- oder Unterbilanzkreis, die Marktprämie über den Jahresmarktwert.
  • Die Regeln gelten für neue und bestehende Anlagen. Bis 30.09.2027 geht der Mischbetrieb nur mit Zustimmung von Netz- und Messstellenbetreiber.
  • Die Pauschaloption gilt erst ab dem Monat nach der EU-Beihilfegenehmigung.

Was das für Sie heißt

  • Bestehende Grünstromspeicher können in den Mischbetrieb wechseln und zusätzlich mit Netzstrom handeln.
  • Für Gewerbe, Freifläche und Großspeicher führt der Weg über die Abgrenzungsoption. Wir legen Zähler und Messkonzept fest und holen die Zustimmung von Netz- und Messstellenbetreiber ein.
  • Freiflächen- und Großspeicher können neben dem Handel auch Regelenergie anbieten. Beides braucht eine vereinbarte Bezugsleistung am Netzanschluss; MiSpeL schafft keine, wir klären sie mit dem Netzbetreiber.
  • Neue Speicher planen wir von Anfang an für den Mischbetrieb.
05Mischspeicher

Ein Speicher, vier Aufgaben.

Den Eigenverbrauch erhöhen durfte ein Grünstromspeicher schon bisher. Neu ist, dass derselbe Speicher zusätzlich Netzstrom laden darf: um teure Stunden zu überbrücken und um zu handeln. Der Solarstrom behält dabei seine Marktprämie.

Was ein Speicher darf

Nach der Übersicht der Bundesnetzagentur in der Festlegung MiSpeL.

Was ein Speicher hinter einer geförderten Anlage darf: bisher, mit Richtungssensor und mit MiSpeL
Weg 01 Eigenverbrauch erhöhen Solarstrom speichern und selbst nutzen 02 Netzbezug senken Günstigen Netzstrom laden, teure Stunden überbrücken 03 Solarstrom vermarkten Solarstrom zur Preisspitze einspeisen 04 Mit Netzstrom handeln Günstig laden, teuer einspeisen
Bisher Speicher lädt nur Solarstrom ja nein ja nein
Mit Richtungssensor Speicher speist nicht ins Netz ein, solange am Anschluss eingespeist wird ja ja nein nein
Mit MiSpeL Abgrenzung oder Pauschale ja ja ja ja

Handel mit Netzstrom und Regelenergie brauchen eine vereinbarte Bezugsleistung am Netzanschluss. MiSpeL regelt Förderung und Umlagen, eine Bezugsleistung schafft sie nicht.

Zwei Wege in den Mischbetrieb

Abgrenzungsoption

Gilt seit 01.10.2026
Für wen
Gewerbe, Industrie, Freifläche und Großspeicher, auch Speicher ohne eigene Erzeugung
Messung
Viertelstundengenau, meist ein Zähler am Netzanschluss und einer am Speicher
Abrechnung
Eine Formel teilt jede Viertelstunde in geförderte, umlagebefreite und umlagepflichtige Mengen; saldiert wird je Kalendermonat
Voraussetzung
Direktvermarktung, eigener Bilanz- oder Unterbilanzkreis, Marktprämie über den Jahresmarktwert
Ab wann
Seit 01.10.2026; bis 30.09.2027 mit Zustimmung von Netz- und Messstellenbetreiber

Pauschaloption

Nach EU-Genehmigung
Für wen
Solaranlagen bis 30 kWp mit Speicher oder Ladepunkt, etwa am Eigenheim
Messung
Ein Zweirichtungszähler am Netzanschluss
Abrechnung
Einmal im Jahr pauschal: Einspeisung bis 500 kWh je kWp gilt als gefördert, oberhalb einer Saldierungsgrenze als umlagebefreit, dazwischen weder noch
Voraussetzung
Direktvermarktung und eigener Bilanzkreis; Solaranlage, Speicher und Ladepunkte in einer Hand
Ab wann
Ab dem Monat nach der EU-Beihilfegenehmigung

Zusammen mit dem EEG 2027: Marktprämie gibt es für neue Anlagen erst ab 25 kW. Die Pauschale mit Marktprämie betrifft neue Anlagen deshalb nur zwischen 25 und 30 kWp; darunter lässt sich der Bonus von 1,5 ct/kWh in der sonstigen Direktvermarktung über die Speicheroptionen nutzen.

Pauschale durchrechnen

Wie die Pauschaloption Ihre Einspeisung im Jahr einordnet und was das in Euro bedeutet, verglichen mit dem Betrieb ohne Pauschale. Grenzen nach der Festlegung, Preise als Annahme zum Anpassen.

Ihre Anlage
10 kWp
10 kWh
Verbrauch und Handel
30 %
Preisannahmen anpassen
  • Förderung: Neuanlagen ab 25 kWp Marktprämie auf 6,20 ct/kWh (EEG 2027, Regierungsentwurf), darunter Bonus 1,50 ct/kWh für 48 Monate.
  • Marktwert: Jahresmarktwert Solar 2025.
  • Umlagen: KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage 2026. Ob weitere Bestandteile entfallen, klären wir mit dem Netzbetreiber.
  • Handelsmarge: Annahme für die Preisspanne zwischen Laden und Einspeisen nach Speicherverlusten.

Ergebnis pro Jahr

49 € mehr als ohne Pauschale

Gefördert
5.000 kWh
Neutral
500 kWh
Umlagebefreit
2.500 kWh
Saldierungsgrenze
5.500 kWh
Erlöse und Kosten pro Jahr mit und ohne Pauschale
Verkauf Solarstrom zum Marktwert315,70 €
Förderung auf die geförderte Menge (+1,50 ct/kWh)75,00 €
Handelsmarge Netzstrom60,00 €
Erstattete Umlagen34,75 €
Umlagen auf geladenen Netzstrom−15,44 €
Mit Pauschale470,01 €
Ohne Pauschale (Solarstrom voll gefördert, kein Netzstrom)420,70 €

Unverbindliche Beispielrechnung. Nicht eingerechnet sind Einspeisung bei negativen Preisen sowie Kosten für Direktvermarktung und Messung; der Speicher gibt 90 % des geladenen Netzstroms wieder ab. Die Pauschaloption gilt erst nach der EU-Beihilfegenehmigung, bis 30.09.2027 nur mit Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber.

06AgNes

Entwurf Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur, gilt ab 01.01.2029

AgNes.

Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom

AgNes stellt die Netzentgelte ab 2029 neu auf. Erstmals zahlen auch Erzeuger, und zwar ein bundeseinheitliches Entgelt auf ihre vereinbarte Einspeiseleistung. Wer vor dem 01.01.2027 verbindlich investiert und bis 04.08.2029 in Betrieb geht, bleibt 20 Jahre befreit.

zahlen Erzeuger ab 2029 ein Einspeiseentgelt
über 30  kW
befreit mit Vertrauensschutz
20  Jahre
des Investitionsvolumens verbindlich bestellt gilt als Entscheidung
50  %
letzte Inbetriebnahme mit Vertrauensschutz
04.08.2029

Was sich ändert

  • Ab 01.01.2029 zahlen Erzeugungsanlagen über 30 kW ein bundeseinheitliches Entgelt in Euro je Kilowatt auf ihre vereinbarte Einspeiseleistung. Ausgenommen sind unter anderem Steckersolargeräte und kleine Prosumer in der Niederspannung.
  • Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen den Satz nach einer Formel und veröffentlichen ihn jährlich bis 15.10. für das Folgejahr. Einen festen Wert gibt es erst mit der ersten Veröffentlichung.
  • Netzgekoppelte Speicher zahlen ein Kapazitätsentgelt auf ihre Anschlussleistung. Für einen Speicher an einer Erzeugungsanlage gilt ein Entgelt für beide gemeinsam; zurückgespeister Netzstrom ist vom Arbeitspreis befreit, wenn er messtechnisch abgegrenzt ist.
  • Haushalte mit eigener Erzeugung zahlen in der Niederspannung einen Aufschlag auf den Grundpreis.
  • Dynamische Netzentgelte kommen für Speicher frühestens 2030, für Erzeuger frühestens 2032.

Was das für Sie heißt

  • Wer vor dem 01.01.2027 eine finale Investitionsentscheidung trifft und bis 04.08.2029 in Betrieb geht, zahlt 20 Jahre lang kein Einspeiseentgelt. Bei Ausschreibungen zählt der Gebotstermin.
  • Als Investitionsentscheidung gilt, wenn Komponenten über mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens verbindlich bestellt sind. Der Nachweis geht bis 31.03.2027 an den Netzbetreiber.
  • Speicher behalten ihre heutige Netzentgeltbefreiung nur mit einer Investitionsentscheidung vor dem 01.01.2027.
  • Die Einspeiseleistung wird zum Kostenfaktor. Wir legen sie mit einem Speicher am selben Anschluss so knapp aus, wie es die Anlage erlaubt.
07Chancen

Ihre Chancen.

Wer die Stichtage kennt und die Anlage auf die neuen Regeln auslegt, sichert sich Förderung, spart Netzentgelte und nutzt den Speicher mehrfach. Sortiert nach Anlagentyp.

Für Ihr Zuhause.

5 Chancen

  1. 31.12.2026

    EEG 2023 noch sichern

    Was bis 31.12.2026 in Betrieb geht, behält die feste Einspeisevergütung nach EEG 2023. Für Anlagen kurz vor der Fertigstellung prüfen wir, ob die Inbetriebnahme vor dem Stichtag gelingt.

  2. 50 %

    Eigenverbrauch statt Einspeisung

    Neue Anlagen sollen keine Einspeisevergütung mehr erhalten, kleinere Dachanlagen nur noch die Hälfte ihrer Leistung einspeisen. Wirtschaftlich zählt der selbst genutzte Strom; wir legen Anlage und Speicher nach Ihrem Verbrauch aus.

  3. bis 30 kWp

    Heimspeicher als Mischspeicher

    Mit der Pauschaloption darf ein Heimspeicher neben Solarstrom auch günstigen Netzstrom laden, abgerechnet über einen einzigen Zähler. Sie gilt für Solaranlagen bis 30 kWp, sobald die EU-Beihilfegenehmigung vorliegt.

  4. +1,5 ct/kWh

    Bonus für kleine Anlagen

    Anlagen unter 25 kW sollen in der sonstigen Direktvermarktung 48 Monate lang 1,5 ct/kWh Bonus erhalten, auch mit Speicher über die neuen Speicheroptionen.

  5. bidirektional

    E-Auto als Speicher

    Bidirektionale Ladepunkte sind Speichern gleichgestellt. Das E-Auto darf Solar- und Netzstrom aufnehmen und zurückspeisen, ohne dass der Solarstrom seine Förderung verliert.

Für Gewerbe und Industrie.

3 Chancen

  1. 4 in 1

    Ein Speicher, vier Aufgaben

    Über die Abgrenzungsoption erhöht derselbe Speicher den Eigenverbrauch, senkt mit günstigem Netzstrom den Netzbezug, vermarktet Solarstrom zur Preisspitze und handelt. Wir legen Messkonzept und Fahrweise auf Ihren Lastgang aus.

  2. 200 bis 350 %

    Lastspitzen unter der Bestellung halten

    Nach dem AgNes-Entwurf zahlen Betriebe ab Mittelspannung oder über 100.000 kWh einen Kapazitätspreis auf die bestellte Leistung; der Arbeitspreis oberhalb der Bestellung liegt beim Zwei- bis Dreieinhalbfachen. Ein Speicher, der seit MiSpeL auch Netzstrom laden darf, kappt diese Spitzen.

  3. 20 Jahre

    20 Jahre ohne Einspeiseentgelt

    Anlagen über 30 kW mit Investitionsentscheidung vor dem 01.01.2027 und Inbetriebnahme bis 04.08.2029 bleiben nach dem AgNes-Entwurf 20 Jahre befreit. Wir stellen Bestellungen und Unterlagen für den Nachweis bis 31.03.2027 zusammen.

Für Freiflächen und Großspeicher.

4 Chancen

  1. 70 %

    Speicher am selben Anschluss

    Neue Freiflächen sollen ab 2027 nur noch 70 % ihrer Leistung als Netzanschluss erhalten (Kabinettsbeschluss, laut Fachpresse), ab 2029 kostet jedes Kilowatt vereinbarter Einspeiseleistung. Ein Speicher am selben Netzverknüpfungspunkt nimmt die Spitze auf und speist später ein.

  2. 20 Jahre

    Entgeltfrei mit früher Entscheidung

    Mit einer Investitionsentscheidung vor dem 01.01.2027 bleiben Freifläche und Speicher nach dem AgNes-Entwurf befreit; Speicher behalten so ihre heutige Netzentgeltbefreiung. Bei Ausschreibungen zählt der Gebotstermin.

  3. +0,5 ct/kWh

    Agri-PV und Moor-PV

    Agri-PV mit lichter Höhe ab 2,10 m oder vertikal ab 0,80 m und Moor-PV erhalten 0,5 ct/kWh Aufschlag, gesetzlich wie im Zuschlag. Die Ausschreibungsmenge für Freiflächen bleibt bei 14.000 MW pro Jahr.

  4. Regelenergie

    Grünstromspeicher für Handel und Regelenergie

    Freiflächenspeicher, die bisher nur Solarstrom laden durften, können über die Abgrenzungsoption mit Netzstrom handeln und Regelenergie anbieten. Voraussetzung ist eine vereinbarte Bezugsleistung am Netzanschluss; MiSpeL schafft keine. Die Marktprämie für den Solarstrom bleibt.

Für Bestandsanlagen.

4 Chancen

  1. 30.09.2027

    Speicher in den Mischbetrieb

    Bestehende Speicher können in den Mischbetrieb wechseln. Bis 30.09.2027 braucht das die Zustimmung von Netz- und Messstellenbetreiber; die holen wir mit dem passenden Messkonzept ein.

  2. ab 2027

    Direktvermarktungsvertrag prüfen

    Wer seinen Vertrag nach dem 31.12.2026 anpasst oder neu abschließt, braucht eine Abregelschwelle nach Strompreis und eine Kostenregel. Die technischen Vorgaben stimmen wir vorher mit Ihnen ab.

  3. Datum bleibt

    Repowering ohne Förderverlust

    Neue Module übernehmen bis zur alten Leistung Inbetriebnahmedatum und Anspruch der Altanlage. Auf dem Dach erhält die Mehrleistung einen eigenen Anspruch, auf der Freifläche bleibt sie ungefördert.

  4. +0,6 ct/kWh

    Nullregel gegen Aufschlag

    Bestandsanlagen können freiwillig in die Regel wechseln, nach der es bei negativen Preisen keine Förderung gibt, und erhalten dafür 0,6 ct/kWh mehr. Der Wechsel ist unwiderruflich und setzt ein intelligentes Messsystem voraus; wir rechnen vorher durch, ob er sich lohnt.

08Zusammenspiel

Wie die drei zusammenspielen.

Zusammenspiel von EEG 2027, MiSpeL und AgNes nach Thema
Thema EEG 2027MiSpeLAgNes
Speicher mit Netzbezug Mischbetrieb nur über die Optionen der Bundesnetzagentur, mit eigenem BilanzkreisFormeln und Messkonzepte; bis 30.09.2027 mit ZustimmungEin Entgelt für Anlage und Speicher; zurückgespeister Netzstrom ohne Arbeitspreis, wenn messbar abgegrenzt
Netzentgelt für Speicher Keine RegelungBefreiung folgt übergangsweise der MiSpeL-LogikAb 2029 Kapazitätsentgelt; Befreiung nur mit Investitionsentscheidung vor dem 01.01.2027
Marktwert Jahresmarktwert für alle neuen AnlagenJahresmarktwert Pflicht, Bestandsanlagen wechselnKeine Regelung
Negative Preise Prämie und Rückzahlung nullGefördert nur Einspeisung bei positivem anzulegenden WertDynamische Entgelte für Speicher frühestens 2030
Anschlussleistung Höchstens 50 % Einspeisung für neue kleinere Dachanlagen; Netzanschlusspaket: 70 % für neue Freiflächen (Kabinettsbeschluss)Schafft keine BezugsleistungEntgelt nach vereinbarter Einspeise- oder Anschlussleistung
Stichtag Bestandsschutz Inbetriebnahme vor dem 01.01.2027Gilt für Bestands- und NeuanlagenInvestitionsentscheidung vor dem 01.01.2027, Inbetriebnahme bis 04.08.2029
09Fragen

Häufige Fragen.

Gilt das EEG 2027 schon?

Nein. Es liegt als Regierungsentwurf im Bundestag und soll am 01.01.2027 in Kraft treten. Der gesamte Zahlungsteil steht unter dem Vorbehalt der EU-Beihilfegenehmigung.

Bis zur Verabschiedung können sich Werte noch ändern. Wir aktualisieren diese Seite, sobald das Gesetz beschlossen ist.

Was passiert mit meiner bestehenden Anlage?

Für Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2026 gilt das EEG 2023 weiter. Einzelne neue Regeln greifen trotzdem: Wer seinen Direktvermarktungsvertrag nach dem 31.12.2026 anpasst, braucht eine Abregelschwelle nach Strompreis, und die neuen Speicheroptionen nach MiSpeL stehen auch bestehenden Anlagen offen.

Nach dem AgNes-Entwurf zahlen Anlagen, die vor der Bekanntgabe in Betrieb sind, das Einspeiseentgelt erst 20 Jahre nach ihrer Inbetriebnahme.

Was zählt als Inbetriebnahme?

Nach dem EEG die technische Betriebsbereitschaft: Die Module sind fest am vorgesehenen Ort installiert und dauerhaft mit dem Wechselrichter verbunden. Eine Einspeisung ins Netz ist dafür nicht nötig.

Der Förderzeitraum beginnt aber mit der Inbetriebnahme, Erlöse gibt es erst ab Netzanschluss. Für den Vertrauensschutz nach AgNes zählt die Inbetriebnahme nach Fachrecht, ein bloßer Probebetrieb reicht nicht.

Was ist eine finale Investitionsentscheidung?

Nach dem AgNes-Entwurf liegt sie vor, wenn Komponenten über mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens verbindlich bestellt sind und Sie sich davon nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen können. Bei Ausschreibungen zählt der Gebotstermin, ab dem das Gebot nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Der Nachweis geht bis 31.03.2027 an den Netzbetreiber.

Darf mein Speicher jetzt Netzstrom laden?

Ja, mit MiSpeL. Voraussetzungen sind die Direktvermarktung, ein Messkonzept, das die Mengen viertelstundengenau trennt, und bis 30.09.2027 die Zustimmung von Netz- und Messstellenbetreiber.

Für Solaranlagen bis 30 kWp gibt es zusätzlich die Pauschaloption mit nur einem Zähler. Sie gilt erst nach der EU-Beihilfegenehmigung.

Was ist ein Mischspeicher?

Ein Speicher, der Solarstrom und Netzstrom aufnimmt. Bisher verlor gespeicherter Solarstrom seine Förderung, sobald der Speicher auch aus dem Netz lud. Mit MiSpeL trennt ein Messkonzept die Mengen: Der Solarstrom behält die Marktprämie, zurückgespeister Netzstrom ist von den Umlagen befreit.

Eigenverbrauch erhöhen, Netzbezug senken, Solarstrom vermarkten und mit Netzstrom handeln gehen damit in einem Speicher.

Abgrenzung oder Pauschale?

Die Abgrenzungsoption passt zu Gewerbe, Freifläche und Großspeichern: viertelstundengenau gemessen, meist mit einem zweiten Zähler am Speicher, anwendbar seit 01.10.2026.

Die Pauschaloption ist für Solaranlagen bis 30 kWp gedacht: ein Zähler, eine Abrechnung im Jahr. Sie gilt erst nach der EU-Beihilfegenehmigung.

Was kostet das Einspeiseentgelt?

Einen festen Wert gibt es noch nicht. Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen das Entgelt nach einer Formel aus dem Festlegungsentwurf und veröffentlichen es jährlich bis 15.10. für das Folgejahr.

Im Februar 2026 hatte die Bundesnetzagentur einen Korridor von 4 bis 7 €/kW genannt; der Entwurf ersetzt ihn durch die Formel.

Rechnet sich eine Anlage ab 2027 noch?

Das hängt stärker als bisher von der Auslegung ab: Eigenverbrauch, Speicher, Vermarktung zur richtigen Zeit und eine knapp vereinbarte Einspeiseleistung. Wir rechnen das für Ihren Standort durch.

Quellen und Stand

  • EEG 2027: Regierungsentwurf, BT-Drucksache 21/7867
  • MiSpeL: Festlegung der Bundesnetzagentur, Az. 618-25-02, vom 01.10.2026
  • AgNes: Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur, Az. GBK-25-01-1#3, vom 06.08.2026
  • Netzanschlusspaket: Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026, Angaben laut Fachpresse

Stand 12.10.2026. Zusammenfassung nach unserem Kenntnisstand, keine Rechtsberatung. EEG 2027 und AgNes sind Entwürfe und können sich im Verfahren noch ändern.